Die NS-'Gesundheitspolitik' war keine Gesundheitspolitik im heutigen Sinne, sondern ein zentrales Element der nationalsozialistischen Ideologie. Sie war geprĂ€gt von rassistischem Denken, Zwang, Gewalt und der Vorstellung von einer âVolksgemeinschaftâ, in der nur âerbgesundeâ Menschen Platz haben sollten. Die Medizin wurde zu einem Werkzeug staatlicher Gewalt. 'Gesundheitsgesetze' dienten nicht dem Schutz von und der Hilfe fĂŒr Menschen, sondern der Auslese und Vernichtung. Sie sind ein erschreckendes Beispiel dafĂŒr, wie medizinische Sprache und gesetzliche Regelungen zur Legitimation von Verbrechen missbraucht werden können.
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Nationalsozialistische 'Gesundheitspolitik'
Merkmale der NS-'Gesundheitspolitik'
Merkmale der NS-'Gesundheitspolitik'
1. âVolksgesundheitâ statt Individualschutz
Nicht die Gesundheit des Einzelnen stand im Vordergrund, sondern die angebliche Notwendigkeit zur Erhaltung und âReinhaltungâ der âVolksgemeinschaftâ.
'Gesundheitspolitik' wurde als ein Instrument zur Herstellung und Sicherung einer ârassischenâ und âerbbiologischenâ QualitĂ€t verstanden â nicht als Gestaltungsbereich, der auf einem Menschenrecht beruht und den jeweiligen kranken oder gesunden Menschen in den Blick nimmt. Sie war somit ein Mittel zur StĂ€rkung eines âgesundenâ (deutschen) Volkes.
2. Rassenhygiene und Eugenik
Die NS-Ideologie stĂŒtzte sich auf pseudowissenschaftliche Ansichten und Behauptungen der Eugenik (âErbgesundheitslehreâ) und der âRassenhygieneâ. Die Nationalsozialisten waren daher fest davon ĂŒberzeugt, dass es ihre Aufgabe sei, ein 'gutes Erbgut' im ganzen Volk zu fördern.
Menschen mit Behinderungen, psychischen Krankheiten oder mit Merkmalen, die aus anderen GrĂŒnden als âminderwertigâ betrachtet wurden, galten den Nationalsozialisten als Bedrohung fĂŒr die âErbgesundheitâ des Volkes.
3. ZwangsmaĂnahmen
Das im Jahr 1933 beschlossene "Gesetz zur VerhĂŒtung erbkranken Nachwuchses"  bot die rechtliche Grundlage fĂŒr ĂŒber 400.000 Zwangssterilisationen. Dabei wurden Menschen gegen ihren Willen unfruchtbar gemacht. Das hatte oft schwerwiegende körperliche und psychische Folgen.
Es gab auch weitere Gesetze, mit denen die 'Gesundheitspolitik' der Nationalsozialisten umgesetzt wurde, etwa das "Erbgesundheitsgesetz" aus dem Jahr 1935, das eine Heirat nur erlaubte, wenn beide Partner âerbgesundâ waren.
4. 'Euthanasie'-Morde
Ab 1939 wurden im Rahmen der sogenannten âAktion T4â systematisch kranke und behinderte Menschen ermordet.
Das NS-Regime sah sie als âlebensunwertes Lebenâ, das âeine Belastung fĂŒr das Volksvermögenâ darstelle.
SpĂ€ter wurden diese Morde im Verborgenen fortgesetzt (âdezentrale Euthanasieâ).
5. Ausgrenzung und Verfolgung
JĂŒdinnen und Juden, Sintizze und Romnja, Homosexuelle und andere wurden medizinisch entrechtet, aus Krankenversicherungen ausgeschlossen, in Ghettos ohne Versorgung gedrĂ€ngt oder als medizinische Versuchspersonen missbraucht.
6. Instrumentalisierung von Medizin und Forschung
Viele Ărztinnen und Ărzte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beteiligten sich aktiv an der Planung, Organisation und konkreten Umsetzung der NS-'Gesundheitspolitik', z.âŻB. durch die AusfĂŒhrung von Zwangssterilisationen, die Selektion von Menschen und deren Einweisung in Lager und andere Zwangseinrichtungen oder Menschenversuche.
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AusfĂŒhrliche Darstellung
Die rassistisch begrĂŒndete Aussonderung und Ermordung von Menschen mit körperlichen EinschrĂ€nkungen, psychischen Krankheiten und unangepasster LebensfĂŒhrung im Nationalsozialismus
AusfĂŒhrliche Darstellung
Die rassistisch begrĂŒndete Aussonderung und Ermordung von Menschen mit körperlichen EinschrĂ€nkungen, psychischen Krankheiten und unangepasster LebensfĂŒhrung im Nationalsozialismus
Einer der ersten Bereiche, der von der nationalsozialistischen Diktatur ideologisch und mittels einschneidender repressiver politischer MaĂnahmen gleichermaĂen besetzt wurde, war die Sozialpolitik. Mit den erstmals in der Weimarer Republik etablierten sozialstaatlichen GrundsĂ€tzen, die auf SolidaritĂ€t und individueller Förderung beruhten, sollte gebrochen und das soziale Miteinander nun vorrangig auf die Prinzipien der Erb- und Rassenpolitik ausgerichtet werden. Damit gemeint war der permanente Kampf der âHöherwertigenâ gegen die âMinderwertigenâ, der nicht nur das Vorgehen gegen Angehörige fremder Rassen, sondern auch gegen Zugehörige der eigenen zum Ziel hatte. GemÀà der sozialrassistischen Ideologie sei der soziale Wert des Menschen fortan allein nach rassenbiologischen Kriterien zu bemessen. So liege die Gemeinschaftsbedrohung der âerbbiologisch Minderwertigenâ darin, dass sie die eigene Gesellschaft existentiell schĂ€digten, nicht nur durch die Inanspruchnahme finanzieller oder sozialer Ressourcen, sondern auch durch ihre angebliche zerstörerische Wirkung auf die kollektive Erbmasse.
Wer dazu zĂ€hlen sollte, benannte Reichsinnenminister Wilhelm Frick in einer Rede im Juni 1933 vor dem neugegrĂŒndeten SachverstĂ€ndigenbeirat fĂŒr Bevölkerungs- und Rassepolitik. Sogenannte âMinderwertige und Asozialeâ seien fĂŒr ihn âKranke, Schwachsinnige, Geisteskranke, KrĂŒppel und Verbrecherâ. Damit spannte Frick den Bogen von denjenigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder sozialen Situation auf Hilfe angewiesen und nicht mehr als gesellschaftlich leistungsfĂ€hig galten, bis hin zu denjenigen, die straffĂ€llig geworden waren und als âgeboreneâ Verbrecher galten (Frick, 1933, zit. nach AyaĂ, S. 413).
Frick kĂŒndigte ein Programm der âAuslese und des Ausmerzensâ an, das damit beginne, alle Leistungen zu streichen, die eine âĂŒbertriebene Personenhygiene und FĂŒrsorge fĂŒr das Einzelindividuum darstellen ohne RĂŒcksicht auf die Erkenntnisse der Vererbungslehre, der Lebensauslese und der Rassenhygieneâ. Was dieser AnkĂŒndigung folgte, ging weit ĂŒber sozialpolitische SparmaĂnahmen hinaus. Das Programm der âAuslese und des Ausmerzensâ bedeutete in den nĂ€chsten zwölf Jahren eine etwa 70-prozentige KĂŒrzung von ambulanten, also nicht stationĂ€ren Hilfen und Diensten, gleichzeitig eine rapide Zunahme des Wegsperrens in die Psychiatrie, in FĂŒrsorgeeinrichtungen, Strafanstalten und Konzentrationslager. Es bedeutete Zwangssterilisation, Zwangsarbeit, die strukturelle Unterversorgung der HilfsbedĂŒrftigen in den Institutionen bis hin zu gezielten Krankenmorden. MaĂnahmen und Verordnungen stĂŒtzten sich dabei auf bereits in der Weimarer Republik etablierte rassenhygienische Diskurse ĂŒber Sterilisation von âErbkrankenâ, Verwahrungsvollzug fĂŒr âgeborene Verbrecherâ, Selektion von âAsozialenâ wie auch repressive Bestimmungen, die sich gegen sogenannte âsoziale Minderleisterâ richteten.
Diese Diskurse waren die Voraussetzung dafĂŒr, dass sich ab 1933 eine radikale Abkehr von dem nach demokratischen GrundsĂ€tzen orientierten sozial- und gesundheitspolitischen Leitbild hin zu den vom NĂŒtzlichkeitsprinzip geleiteten Selektionsrichtlinien zwischen âerbkrank oder erziehbarâ und âheilen und vernichtenâ vollziehen konnte, ohne auf der Verwaltungsebene, bei den Verantwortlichen im Staatsministerium des Innern, dem Wohlfahrts- und Gesundheitsamt sowie den FĂŒrsorge- und Pflegeeinrichtungen auf Widerstand zu stoĂen. Der Diskurs ĂŒber das âAusmerzenâ sogenannter Erbkrankheiten mĂŒndete am 14.7.1933 in das âGesetz zur VerhĂŒtung erbkranken Nachwuchsesâ.
Als erstes rassenhygienisches Gesetz des NS-Regimes legitimierte es die Zwangssterilisation von Menschen, die als âerblich minderwertigâ angesehen wurden. Das Gesetz basierte in weiten Teilen auf dem preuĂischen Gesetzesentwurf von 1932, unterschied sich aber im Wesentlichen davon durch den Zwangscharakter.
Die Verabschiedung des Gesetzes setzte den Schlusspunkt nach einer langen, in der Weimarer Zeit begonnenen Debatte ĂŒber die Forderungen nach einer gesetzlichen Absicherung von Sterilisation nach eugenischer Indikation trotz des wissenschaftlich noch als ungesichert erachteten Nachweises ĂŒber die Vererbbarkeit der meisten im Gesetz aufgefĂŒhrten Erbkrankheiten, vor allem âSchizophrenieâ, âEpilepsieâ und âmanisch-depressives Irreseinâ. Bei der Indikation âschwerer Alkoholismusâ wurden die Zweifel sogar im Gesetzestext aufgefĂŒhrt. Die Diagnose âSchwachsinnâ richtete sich als soziales Urteil vor allem gegen arme Bevölkerungsgruppen, die als âasozialâ abgestempelt wurden. Zwei Jahre spĂ€ter wurde auch der Schwangerschaftsabbruch nach eugenischer Indikation erlaubt. Die Zwangssterilisation traf als erstes Menschen, die in FĂŒrsorgeanstalten und psychiatrischen Einrichtungen untergebracht waren. Darunter waren viele MinderjĂ€hrige, die unter FĂŒrsorgeerziehung standen oder in âHilfsschulenâ gingen.
Der kriminalbiologische Diskurs ĂŒber den angeblich âgeborenen Verbrecherâ schlug sich nieder im âGesetz gegen gefĂ€hrliche Gewohnheitsverbrecher und ĂŒber MaĂregeln der Sicherung und Besserungâ vom 24.11.1933. Die Richter konnten nun auf Grundlage des Gesetzes Sicherungsverwahrung verhĂ€ngen, wenn bei WiederholungstĂ€tern eine âVeranlagungâ oder âHang zum Verbrechenâ bestand, ohne dass der von Kriminalbiologen geprĂ€gte Begriff des âGewohnheitsverbrechersâ nĂ€her definiert wurde. Die âAnlagen zum Verbrechertumâ galten als vererbbar. Nach diesem Gesetz konnten die Richter entweder strafverschĂ€rfende MaĂnahmen wie HaftverlĂ€ngerung (§ 20) oder ergĂ€nzend zur Haftstrafe âMaĂnahmen der Sicherung und Besserungâ (§ 42) verhĂ€ngen.
Damit verbunden war entweder die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt fĂŒr âZurechnungsunfĂ€higeâ, in einem Arbeitshaus fĂŒr âDirnen, Bettler, Landstreicher, Verwahrloste und Arbeitsscheueâ oder die Sicherungsverwahrung in Strafanstalten der Justiz. Die hier in einem Gesetz verwirklichte These von dem direkten Zusammenhang zwischen âErbanlage und Verbrechenâ war bereits in der Weimarer Zeit von Kriminalbiologen vertreten worden. Das Gesetz traf in der NS-Zeit nicht vorrangig schwere SexualstraftĂ€ter als vielmehr in erster Linie Menschen, die aus sozialen Notlagen heraus gegen Gesetze verstoĂen hatten. AuffĂ€llig waren die geschlechtsspezifischen Annahmen. Als mĂ€nnliche kriminelle Veranlagung galten Betteln und Vagabundieren, als weiblich wurden âGewerbsunzuchtâ und âgeheime Prostitutionâ angesehen.
Der Diskurs ĂŒber erbbedingte âasozialeâ Lebensformen, der mit Ende des Ersten Weltkriegs innerhalb der FĂŒrsorge befördert worden war, fĂŒhrte bei der Wohlfahrt zu massiven Streichungen individueller ambulanter UnterstĂŒtzung und zum stĂ€rkeren Einsatz von Arbeitszwang bis hin zur Zwangseinweisung in FĂŒrsorgeanstalten. In der Weimarer Republik war dies bei Erwachsenen aufgrund des Persönlichkeitsschutzes noch nicht möglich, auch wenn die ReichsfĂŒrsorgepflichtverordnung (RFV) von 1924 mit den §§ 19 und 20 Arbeitszwang gegen FĂŒrsorgeleistungen bei als âasozialâ stigmatisierten HilfsbedĂŒrftigen vorsah. Ab 1933 wurde mit der EinschrĂ€nkung der Persönlichkeitsrechte durch die Reichstagsbrandverordnung diese Barriere beseitigt.
In Bayern wurde ab 1934 nach den Vollzugsvorschriften des Staatsministeriums des Innern vom 16.10.1934 (spĂ€ter ergĂ€nzt am 20.11.1934 und 11.3.1935) zu § 20 der RFV sowie Art. 38 bis 45 des Bayerischen FĂŒrsorgegesetzes vom 14.3.1930 der fĂŒrsorgerechtliche Arbeitszwang (§ 20 RFV) auch fĂŒr die Einweisung von mĂ€nnlichen âAsozialenâ in das Konzentrationslager Dachau herangezogen. Diese Verordnung traf auch Patient*innen in den psychiatrischen Anstalten, vorwiegend Alkoholiker*innen, die als âasozialâ und damit ânicht heilbarâ galten und ins KZ Dachau abgeschoben wurden. Die Entscheidung ĂŒber die Anzeige bei der Gestapo lag bei der FĂŒrsorgeverwaltung der Bezirke, denen die Heil- und Pflegeanstalten unterstellt waren. Doch spĂ€testens mit dem âGrunderlass zur Vorbeugenden VerbrechensbekĂ€mpfungâ vom 14.12.1937 verlor die FĂŒrsorge ihr neu gewonnenes âAnstaltsklientelâ an die Polizei. Der Grunderlass, der nicht veröffentlicht worden war, aber nicht als geheim galt, ermöglichte die Verwahrung all jener, die âohne Berufs- oder Gewohnheitsverbrecher zu sein, durch [ihr] asoziales Verhalten die Allgemeinheit [gefĂ€hrden]â (AyaĂ, S. 94-98).
In den DurchfĂŒhrungsrichtlinien vom 4.4.1938 wurde der âasozialeâ Personenkreis weiter spezifiziert. Die Beschreibung deckte sich mit dem von der FĂŒrsorge als âasozialâ deklarierten Klientel erwachsener HilfsbedĂŒrftiger: âAls asozial gilt, wer durch gemeinschaftswidriges, wenn auch nicht durch verbrecherisches Verhalten zeigt, daĂ er sich nicht in die Gemeinschaft einfĂŒgen will. Demnach sind z.B. asozial [...] Bettler, Landstreicher (Zigeuner), Dirnen, TrunksĂŒchtige, mit ansteckenden Krankheiten, insbesondere Geschlechtskrankheiten behaftete Personen, die sich den MaĂnahmen der Gesundheitsbehörden entziehenâ (AyaĂ, S. 124).
Vorausgegangen waren diesem Erlass bereits repressive lĂ€nderrechtliche Regelungen, so in Bayern, die in Verbindung mit der Reichstagsbrandverordnung eine Ăberstellung von âasozialenâ Personen in die Konzentrationslager ermöglichten. Allerdings betraf dies in der Regel nur mĂ€nnliche HilfsbedĂŒrftige. Ebenfalls auf Grundlage des Erlasses der âVorbeugenden VerbrecherbekĂ€mpfungâ wurde eine reichsweite Verhaftungsaktion gegen Vorbestrafte durchgefĂŒhrt, der ihre Einweisung in die Konzentrationslager folgte. Wurden die âAsozialenâ in den Lagern mit dem âschwarzen Winkelâ stigmatisiert, erhielten die Vorbestraften den âgrĂŒnen Winkelâ: Die zustĂ€ndige Einweisungsbehörde, die Kriminalpolizei, nahm sie entweder in âpolizeiliche Vorbeugehaftâ oder in âSicherungsverwahrungâ. Seit dem Jahr 1943, als die Gruppe der Sicherungsverwahrten stark anstieg, mussten sie den âgrĂŒnen Winkelâ mit der Spitze nach oben tragen oder zusĂ€tzlich den Buchstaben âSâ. Die polizeiliche Vorbeugehaft richtete sich ursprĂŒnglich gegen wegen Eigentumsdelikten Vorbestrafte, spĂ€ter aber auch gegen âSittlichkeitsverbrecherâ und Vorbestrafte, die gegen Arbeitsgesetze verstoĂen hatten. Frauen wurden ab dem Jahr 1938 vermehrt wegen angeblicher Sittlichkeitsdelikte bzw. Verdachts der Prostitution in Vorbeugehaft genommen (Eberle, S. 96f.).
Ab dem Jahr 1943 erfolgte aufgrund einer Ăbereinkunft zwischen Reichsjustizminister Thierack und Himmler, die Ăberstellung âasozialer Elementeâ aus dem Strafvollzug, aus ArbeitshĂ€usern und Psychiatrien zur âVernichtung durch Arbeitâ in die Konzentrationslager. Dies traf die aufgrund der MaĂnahmen zur Sicherung und Besserung Verurteilten. Im Gesetz besonders vorgehoben wurden âJuden, Zigeuner, Russen und Ukrainer, Polen ĂŒber 3 Jahre Strafe, Tschechen oder Deutsche ĂŒber 8 Jahreâ (AyaĂ, S. 312).
Die direkten BezĂŒge, die Frick in seiner Rede ĂŒber das Programm des âAusmerzensâ zwischen âErbkrankenâ, âpsychisch Krankenâ und âAsozialenâ hergestellt hatte, schlugen sich unmittelbar auch in den Mordprogrammen der Psychiatrie nieder. Als die Psychiatrischen Anstalten zum Auftakt der âT4-Aktionâ aufgefordert wurden, eine Aufstellung derjenigen Patient*innen vorzulegen, die verlegt werden sollten, ĂŒberschrieb der damalige Leiter der Psychiatrischen Heil- und Pflegeanstalt Eglfing-Haar, Hermann PfannmĂŒller, diese am 15.1.1940 mit dem Betreff: âErfassung der asozialen und antisozialen Krankenâ (Schmidt, S. 78). PfannmĂŒller, der auch Gutachter der âT4-Aktionâ war, wusste zu diesem Zeitpunkt im Gegensatz zu vielen Direktoren, die nicht in die bevorstehende Aktion eingeweiht waren, dass die Kategorien, nach denen die Auswahl zu treffen war, Selektionskriterien fĂŒr den geplanten Mord waren. Einige Zeilen weiter erlĂ€uterte PfannmĂŒller, welche Patientengruppen er meinte: âdie ungĂŒnstigsten Elemente, (die sich in der GroĂstadt) von jeher gesammelt haben [âŠ], die groĂe Anzahl verbrecherisch veranlagter Geisteskranker und geisteskranker Verbrecher [âŠ], eine groĂe Anzahl von DefektfĂ€llen [âŠ], die aus der Zeit der Bettbehandlung stammen, in erster Linie [âŠ] schizophrene Defekte und [âŠ] epileptisch verblödete Kranke, [âŠ] eine nicht geringe Anzahl therapierefraktĂ€rer ParalysefĂ€lle [âŠ], eine groĂe Anzahl körperlich und geistig Siecher, bei denen dieses Siechtum eine Folge ihres fortgeschrittenen Alters ist.â
PfannmĂŒller verwandte die negativen Zuschreibungen âasozial und antisozialâ als Synonyme fĂŒr âLebensuntĂŒchtigkeitâ und meinte damit nicht die individuelle LebensfĂ€higkeit der Kranken, sondern das Kosten-Nutzen-KalkĂŒl der Gesundheitsverwaltung, das bemaĂ, welchen Patienten das Recht auf LebensfĂ€higkeit entzogen werden sollte. Untersuchungen ĂŒber die Selektionskriterien bei der âT4-Aktionâ belegen zudem, dass diejenigen Patient*innen besonders gefĂ€hrdet waren, die als âasozialâ oder âantisozialâ galten, weil sie eine Arbeitsleistung nicht erbringen konnten oder weil sie zwar dazu imstande waren, aber aufgrund ihres sozial auffĂ€lligen Verhaltens einen besonderen Pflegebedarf beanspruchten (Hohendorf, S. 317-321).
Angesichts all dieser MaĂnahmen des âAusmerzensâ, mit denen die Diskurse ĂŒber âAsozialeâ, âErbkrankeâ, âGewohnheitsverbrecherâ als Teil des rassenpolitischen Gesundheitsprogramms im Nationalsozialismus radikalisiert worden waren, meinte Leonardo Conti als ReichsgesundheitsfĂŒhrers auf der Kriegstagung des Hauptamtes fĂŒr Volksgesundheit der NSDAP am 28.3.1942 in MĂŒnchen: âauch das Wort âsozialâ stammt schon aus vergangener Zeit. [âŠ] Die GesundheitsfĂŒhrung in ihren wesentlichen Teilen ist nicht Bestandteil irgendeines anderen nebengeordneten Aufgabengebietes, sondern hat eine eigene FĂŒhrungsaufgabe zum Inhalt. Dieser Inhalt lĂ€Ăt sich nicht unter dem Ăberbegriff âSozialesâ einordnen. [âŠ] hier gilt, dass sich [âŠ] in den kommenden Zeiten planmĂ€Ăigen biologischen Volksaufbaues [âŠ] manche Angelegenheiten der Sozialpolitik nach den Grundgedanken der GesundheitsfĂŒhrung, Rassenpflege und Sippenkunde auszurichten habenâ (Conti, 1942).
Aufgabe (Basis)
Die Perfidie der NS-'Gesundheitsideologie'
Das Wort perfide bedeutet, dass Menschen (TĂ€ter) heimtĂŒckisch, niedertrĂ€chtig, durch und durch gemein vorgehen. Was sie sagen, unterscheidet sich von dem, was sie tun grundlegend. Ăber diesen Unterschied werden andere Menschen nicht aufgeklĂ€rt. Sie gehen deshalb in Fallen, sind oftmals hilflos und wissen nicht, wieso mit ihnen so niedertrĂ€chtig umgegangen wird. Man sagt auch, TĂ€ter gehen mit berechnender TĂ€uschung vor.
Diskutieren Sie, weshalb das Wort "perfide" zur Charakterisierung der NS-'Gesundheitspolitik' gerechtfertigt ist. Nutzen Sie dafĂŒr die Elemente 1 bis 4.
Aufgabe (Vertiefung)
Filmanalyse
Sehen Sie den Film (Element 3) an. Arbeiten Sie GrĂŒnde dafĂŒr heraus, dass medizinisches Personal sich an den Verbrechen beteiligte.
Halten Sie Ihre Gedanken auf dem Miro Board fest.
Unmenschliche Taten
Zwangsterilisation
Information
Zwangssterilisation
Information
Zwangssterilisation
Eine der ersten MaĂnahmen der Nationalsozialisten war das am 14. Juli 1933 beschlossene âGesetz zur VerhĂŒtung erbkranken Nachwuchsesâ.
Es war das erste Gesetz der NS-Zeit, das auf der Idee der âRassenhygieneâ beruhte â also dem Ziel, die sogenannte âErbgesundheitâ des Volkes zu verbessern.
Mit dem Gesetz wurde es erlaubt, Menschen gegen ihren Willen zu sterilisieren, wenn sie als âerblich krankâ galten. Betroffen waren zum Beispiel Menschen mit Schizophrenie, Epilepsie, manisch-depressivem Verhalten oder âschwerem Schwachsinnâ. Die Diagnose âSchwachsinnâ war dabei oft kein medizinischer, sondern ein soziales Urteil â sie traf vor allem arme Menschen, die als âasozialâ abgestempelt wurden.
Die rechtliche Grundlage fĂŒr das Gesetz stammte aus der Weimarer Republik: Schon 1932 hatte PreuĂen einen Entwurf fĂŒr ein Sterilisationsgesetz vorgelegt. Der groĂe Unterschied zur NS-Version war aber: Nun war die Sterilisation nicht mehr freiwillig, sondern verpflichtend.
Obwohl viele sogenannte Erbkrankheiten wissenschaftlich gar nicht eindeutig als erblich nachgewiesen waren, wurde das Gesetz beschlossen. Bei âschwerem Alkoholismusâ wurden diese Zweifel sogar im Gesetzestext selbst erwĂ€hnt.
Zwei Jahre spĂ€ter erlaubte das NS-Regime auch Abtreibungen aus eugenischen GrĂŒnden â also, wenn vermutet wurde, dass das Kind eine âErbkrankheitâ haben könnte.
Zuerst betroffen von den ZwangsmaĂnahmen waren Menschen in Heimen und psychiatrischen Einrichtungen. Von dort aus wurde das System der Zwangssterilisation weiter ausgebaut.
In HerzogsĂ€gmĂŒhle erfolgte die Anzeige nach dem âGesetz zur VerhĂŒtung erbkranken Nachwuchsesâ durch die mit den Untersuchungen betrauten Ărzte, dem Amtsarzt Dr. WeiĂ und Dr. Lohse. Die Anzeigen gingen ĂŒber die GesundheitsĂ€mter an die Erbgesundheitsgerichte. Dort wurde dann ĂŒber die Sterilisation entschieden. Es traf aber auch die Insassen, die von HerzogsĂ€gmĂŒhle in Heil- und Pflegeanstalten ĂŒberstellt wurden. Ab September 1939 fĂŒhrten kriegsbedingte EinschrĂ€nkungen der Sterilisationspraxis zu einem RĂŒckgang der Anzeigen. Doch blieben diejenigen, die als âasozialâ eingestuft und meist mit der Diagnose âSchwachsinnâ belegt worden waren, weiterhin der Gefahr ausgesetzt. (s. das Portrait ĂŒber Wilhelm Franklin in diesem Band).
verbrecherische Tat
Zwangssterilisation und HerzogsĂ€gmĂŒhle: das Beispiel Wilhelm Franklin
verbrecherische Tat
Zwangssterilisation und HerzogsĂ€gmĂŒhle: das Beispiel Wilhelm Franklin
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Der im Jahr 1920 geborene Wilhelm Franklin kam im Mai 1942 nach HerzogsĂ€gmĂŒhle. Er wurde als "gemeingefĂ€hrlich", "asozial" und "schwachsinnig" bezeichnet und hatte davor schon eine Haftstrafe verbĂŒĂt und einen Aufenthalt im sogenannten Jugendkonzentrationslager Moringen ĂŒberstanden. Er war in die FĂ€nge der Diktatur geraten, weil er aus Protest gegen unmenschliche Arbeitsbedingungen als Landwirtschaftsknecht einen Heustadel des Bauern, der ihn ausbeutete, angezĂŒndet hatte.Â
Nur sechs Monate, nachdem Franklin in HerzogsĂ€gmĂŒhle eingewiesen worden war, wurde er auf Grundlage einer Anzeige beim sogenannten "Erbgesundheitsgericht" unter Zwang sterilisiert. Die Operation wurde im November 1942 im Krankenhaus Weilheim durchgefĂŒhrt. Franklin selbst war in diesem Vorgang nicht einmal angehört worden, weil er als "schwachsinnig" stigmatisiert worden war.
Auch nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurde ihm eine Anerkennung als Verfolgter des NS-Regimes verweigert.
Medizinische VernachlÀssigung
Information
medizinische VernachlÀssigung
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medizinische VernachlÀssigung
Im Nationalsozialismus war medizinische VernachlĂ€ssigung kein Zufall, sondern Teil eines staatlich geplanten Systems, das Menschen nach ihrem vermeintlichen âWertâ fĂŒr die Volksgemeinschaft beurteilte. Wer als âunheilbar krankâ, âbehindertâ, âlebensunwertâ oder âasozialâ galt, hatte kaum Aussicht auf angemessene medizinische Hilfe â hĂ€ufig nicht einmal auf grundlegende Pflege. Medikamente wurden verweigert, Krankheiten nicht behandelt, und Menschen wurden in ĂŒberfĂŒllten und schlecht versorgten Anstalten sich selbst ĂŒberlassen. Diese systematische VernachlĂ€ssigung hatte dramatische Folgen: Viele starben an eigentlich behandelbaren Erkrankungen, verhungerten oder litten ĂŒber Jahre unter schlechten hygienischen und psychischen Bedingungen.
Besonders betroffen waren Menschen in psychiatrischen Einrichtungen und 'FĂŒrsorgeheimen' â auch in Bayern. In der Heil- und Pflegeanstalt Eglfing-Haar bei MĂŒnchen etwa wurden Hunderte Menschen mit geistigen oder körperlichen BeeintrĂ€chtigungen Opfer der sogenannten âdezentralen Euthanasieâ. In Anstalten wie Schloss Irsee, Gutenberg, Mainkofen oder Gabersee dokumentierten Historikerinnen und Historiker nach dem Krieg zahlreiche FĂ€lle, in denen Patientinnen und Patienten systematisch vernachlĂ€ssigt oder durch âHungerkostâ getötet wurden. Auch Kinder waren betroffen: In der sogenannten Kinderfachabteilung der Anstalt Kaufbeuren wurde nachweislich eine spezielle âEuthanasiekostâ eingefĂŒhrt â eine gezielt nĂ€hrstoffarme DiĂ€t, die zum Tod fĂŒhrte.
Diese Form der VernachlĂ€ssigung war nicht passives Wegschauen, sondern ein aktives Mittel der Vernichtung, das auf tödlichem KalkĂŒl beruhte. Oft ĂŒbernahmen Ărztinnen und Ărzte oder PflegekrĂ€fte die Umsetzung. Die Betroffenen â darunter viele Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen, alten Menschen oder Heimbewohner:innen â wurden durch unterlassene Hilfeleistung, Medikamentenentzug oder gezielte Unterversorgung getötet.
Die seelischen Folgen fĂŒr Ăberlebende waren gravierend. Wer ĂŒberlebte, tat dies meist in tiefer Isolation, mit lebenslangen körperlichen und psychischen SchĂ€den. Noch heute berichten Nachkommen von Scham, Tabuisierung und dem Schweigen in den Familien.
Medizinische VernachlĂ€ssigung im Nationalsozialismus war also mehr als Unterlassung â sie war Teil einer Ideologie, die das Leben abwertete, das nicht den Vorstellungen von Gesundheit, Leistung und âVolksnĂŒtzlichkeitâ entsprach. Gerade Bayern mit seinen vielen groĂen Heil- und Pflegeanstalten war ein zentraler Ort dieser Politik â und zugleich ein Raum, in dem Erinnerung, Forschung und Aufarbeitung bis heute dringend notwendig sind.
Auch in HerzogsĂ€gmĂŒhle war medizinische Unterversorgung und VernachlĂ€ssigung an der Tagesordnung. Viele Insassen waren alt und lĂ€ngst im Rentenalter â mit den entsprechenden Versorgungs- und PflegebedĂŒrfnissen. Viele Insassen verletzten sich bei der schweren Arbeit: Schnittverletzungen, Prellungen und offene Wunden kamen hĂ€ufig vor. Ăltere Menschen litten nicht selten unter komplexeren Erkrankungen des Bewegungsapparats, hatte Probleme mit den FĂŒĂen (als Folge einer oft jahrzehntelangen Wandererexistenz), benötigten Zahnversorgung oder waren einfach auf liebevolle Zuwendung und Pflege angewiesen. Und nicht zuletzt wĂ€ren einige Insassen auch auf angemessene Behandlungen fĂŒr psychische Erkrankungen angewiesen gewesen.
All diesen unterschiedlichen medizinischen Aufgaben kamen Ărzte wie Dr. WeiĂ, der in HerzogsĂ€gmĂŒhle die Verantwortung hatte, nicht angemessen oder gar nicht nach. Schwere Verletzungen wurden teilweise mit einfachen VerbĂ€nden behandelt, wo höchstwahrscheinlich Krankenhausaufenthalte nötig gewesen wĂ€ren. Statt geriatrische Behandlungen zu verabreichen, trugen Ărzte dazu bei, alte Menschen zur Arbeit zu zwingen, weil sie nicht als alt und krank, sondern als faul angesehen wurden. Und psychische Erkrankungen behandelte Dr. WeiĂ vor allem damit, dass er Ăberweisungen in Psychiatrien ausstellte, wo die Menschen auch nicht behandelt, sondern am Ende sogar umgebracht wurden.Â
verbrecherische Tat
verbrecherische Tat
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Archiv Diakonie HerzogsĂ€gmĂŒhle (Personenakte Siegfried HĂŒttner)
Leichnam von Siegfried HĂŒttner (1940) Aus der Personenakte.
Der Landarbeiter und Tagelöhner Siegfried HĂŒttner wurde im Alter von 74 Jahren Anfang Oktober 1939 nach HerzogsĂ€gmĂŒhle gebracht. Er stammte aus Ăsterreich. Er lebte als Wanderarbeiter. Weil er mit zunehmendem Alter immer schlechter fĂŒr sich sorgen konnte, bat er um Hilfe und ArmenunterstĂŒtzung. Das wurde ihm als Bettelei ausgelegt. Der Landrat von Kirchdorf lieĂ ihn im Herbst 1939 in HerzogsĂ€gmĂŒhle einweisen. Dr. WeiĂ stellte in HerzogsĂ€gmĂŒhle fest, dass HĂŒttner nicht mehr arbeiten konnte, schwer altersgebrechlich war und unter Arteriosklerose litt. Statt jedoch dafĂŒr zu sorgen, dass HĂŒttner angemessen behandelt werden und in ein Altersheim kommen konnte, musste er im Wanderhof verbleiben. Ein Blasenleiden kam noch dazu. Seine Verzweiflung muss unermesslich gewesen sein. Am Nachmittag 14. Juli 1940 erhĂ€ngte er sich. Sein Leben war fĂŒr ihn sinnlos geworden und wusste keinen anderen Ausweg.Â
Im Brief der Anstaltsleitung an seinen Bruder heiĂt es, HĂŒttner habe den Selbstmord aus "geistiger Störung" heraus begangen.
Die Opfer der NS-'Gesundheitspolitik': ein Ăberblick
Die NS-'Gesundheitspolitik' forderte hunderttausende Opfer â durch Zwangssterilisation, medizinische Menschenversuche und systematische Morde an kranken und behinderten MenschenÂ
Zwangssterilisationen (ab 1934)
- Etwa 400.000 Menschen wurden gegen ihren Willen sterilisiert.
âEuthanasieâ-Morde (Aktion T4 und Folgeprogramme)
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Mindestens 70.000 Menschen wurden im Rahmen der Aktion T4 zwischen 1940 und 1941 in Gaskammern ermordet.
Nach dem offiziellen Ende von T4 gingen die Morde dezentral weiter (âdezentrale Euthanasieâ), u.âŻa. durch: MedikamentenĂŒberdosen, Verhungernlassen, gezielte VernachlĂ€ssigung
Die Gesamtzahl der âEuthanasieâ-Opfer (einschlieĂlich Kinder) betrĂ€gt mindestens 200.000 Menschen
Menschenversuche
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Tausende weitere Menschen â insbesondere in Konzentrationslagern â wurden Opfer medizinischer Experimente, z.âŻB. durch UnterkĂŒhlungstests, Infektionsversuche oder chirurgische Eingriffe ohne BetĂ€ubung
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Die Zahl der Toten in diesem Bereich ist schwer zu fassen, es handelt sich um mehrere Tausend.
Gesamtzahl der Opfer der NS-'Gesundheitspolitik':
Ăber 600.000 Menschen wurden durch Zwangssterilisation, Mord oder medizinischen Missbrauch direkt geschĂ€digt oder getötet.
Hinzu kommen Millionen Menschen, die durch die NS-Ideologie in der Medizin entrechtet, ausgegrenzt oder ihrer WĂŒrde beraubt wurden.
Projekte der Diakonie HerzogsĂ€gmĂŒhle
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Hier gibt es noch mehr Informationen zu einem der Lernangebote der Diakonie HerzogsĂ€gmĂŒhle.
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https://www.lernort-herzogsaegmuehle.de/erinnerungskultur/bildungsagenda#pid=1
Seminartag an der UniversitĂ€t Augsburg in Kooperation mit dem Lernort der Diakonie HerzogsĂ€gmĂŒhle. Hier gibt es dazu noch mehr Informationen.
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https://www.lernort-herzogsaegmuehle.de/erinnerungskultur/bildungsagenda#pid=1
Interaktiver Fachtag an der Fachschule Heilerziehungspflege (HEP) "Schule ohne Rassismus â Schule mit Courage" in HerzogsĂ€gmĂŒhle: Thema âVerachtet â Verfolgt â Vergessen: Die Opfer der NS-Gesundheitspolitikâ Hier gibt's mehr Informationen zu diesem Fachtag.
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Recherche
Bearbeiten Sie die folgenden Aufgaben auf dem Miro-Board:
- Recherchieren Sie in den Angeboten des Lernorts Diakonie HerzogsĂ€gmĂŒhle, der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft und des Instituts fĂŒr digitales Lernen nach einem Thema fĂŒr einen Workshop, an dem Sie mit Ihrer Gruppe gern teilnehmen wĂŒrden.
- Arbeiten Sie den Bericht der SchĂŒlerinnen und SchĂŒler der Fachschule Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe in HerzogsĂ€gmĂŒhle zum Workshop ĂŒber die NS-'Gesundheitspolitik' im MĂ€rz 2025 durch.Â
- Legen Sie Ergebnisse dar, die Sie spannend finden. BegrĂŒnden Sie Ihre Beobachtungen.
- Machen Sie VorschlĂ€ge zur thematischen Erweiterung des Workshops. BegrĂŒnden Sie Ihre VorschlĂ€ge und beziehen Sie dabei dieses digitale Lernangebot ein.