Entscheidung der alliiert eingerichteten Spruchkammern im Rahmen der Entnazifizierung (1946 â 1949), mit der eine beschuldigte Person einer von fĂŒnf Kategorien (âHauptschuldigerâ bis âEntlasteterâ) zugeordnet wurde und entsprechende Sanktionen wie Internierung, Berufsverbote, Geldstrafen oder Entlastung erhielt. Der Spruch hatte quasi-gerichtlichen Charakter, konnte durch Berufungsinstanzen ĂŒberprĂŒft werden und prĂ€gte maĂgeblich die gesellschaftliche Reintegration ehemaliger NS-Belasteter in der unmittelbaren Nachkriegszeit.