Haupt Einweisungsgrund fĂŒr die Wanderhöfe. Geregelt wurde dies durch das noch aus der Weimarer Republik stammende âBayrische Zigeuner und Arbeitsscheuengesetzâ aus dem Jahr 1926. Die legitimierte eine Einweisung in ein Arbeitshaus oder in eine FĂŒrsorgeeinrichtung mit Arbeitszwang bis zu drei Jahren.