Am 1. Januar 1934 wurden im Deutschen Reich sogenannte Erbgesundheitsgerichte – auch als Sterilisierungsgerichte bezeichnet – eingerichtet. Grundlage dafür war das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933. In formell rechtsstaatlich wirkenden Verfahren entschieden diese Gerichte über Anträge zur Zwangssterilisation von Menschen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, von psychiatrischen Klinikpatienten sowie von Personen mit Alkoholabhängigkeit. Sie dienten der Umsetzung der nationalsozialistischen Rassenhygiene, in deren Rahmen Menschen ihrer Würde beraubt und der staatlichen Gewalt unterworfen wurden.
Bis Mai 1945 wurden rund 350.000 Menschen infolge der Urteile dieser Gerichte zwangssterilisiert. Nach dem „Anschluss“ Österreichs im Jahr 1938 wurden dort ab 1939 ebenfalls Erbgesundheitsgerichte eingerichtet.